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Fahndung

Eine Fahndung wird von der Polizei durchgeführt. Sie hat das Ziel, Personen oder Sachen ausfindig zu machen. Es gelten verschiedene Vorschriften.

Fahndung picture alliance/dpa | Bernd Thissen

Fahndung beschreibt die gezielte oder allgemeine Suche nach Sachen zur Gefahrenabwehr und im Rahmen einer Strafverfolgung. Das Ziel der ermittelnden Personen besteht darin, Erkenntnisse über Tathergang, Täter, Zeugen, geschädigte Personen und Sachschäden zu erlangen. Entscheidende Erkenntnisse gewinnt die Polizei durch polizeiliche Auswertungsmöglichkeiten und/oder durch die Öffentlichkeit.
Die Personenfahndung ermittelt den Aufenthaltsort von Straftätern und führt im Erfolgsfall zu deren Festnahme. Die Suche nach flüchtigen Rechtsbrechern erfolgt durch einen Suchervermerk, die Eintragung im Fahndungsbuch beziehungsweise Fahndungsblatt sowie durch die Veröffentlichung von Steckbriefen. Auch die Suche nach für das Strafverfahren wichtigen Zeugen wird als Fahndung bezeichnet. Mit der Sachfahndung erfolgt eine Beweissicherung. Auch durch eine Straftat oder sonstige Ereignisse abhanden gekommene Sachen werden im Rahmen einer Sachfahndung ermittelt und im Erfolgsfall den rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben.
Solange eine Personenfahndung nicht in der Öffentlichkeit durchgeführt wird, unterliegt diese polizeiliche Suche keinen Beschränkungen. Wird die Suche nach einem mutmaßlichen flüchtigen Täter jedoch öffentlichkeitswirksam durchgeführt, greift diese polizeiliche Maßnahme in das Persönlichkeitsrecht ein. Gemäß § 131 ZPO ist diese öffentliche polizeiliche Maßnahme nur aufgrund eines Haftbefehls beziehungsweise bei der Flucht des bereits festgenommenen mutmaßlichen Straftäters zulässig. Kann der Aufenthaltsort eines mutmaßlichen Straftäters oder für das Strafverfahren relevanter Zeugen nicht ermittelt werden, ist der Staatsanwalt für die notwendigen Maßnahmen zuständig.
Bei besonders schweren Straftaten wie Mord, Terroranschlägen, Rauschgiftdelikten oder bewaffneten Raubüberfällen können Kontrollstellen auf öffentlichen Plätzen, Straßen und an den Landesgrenzen eingerichtet werden, wenn diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters, der Ermittlung von Zeugen und/oder der Beweismittelsicherung führen können. Jede Person, die die Kontrollstellen passiert, ist verpflichtet, sich auszuweisen und sich gegebenenfalls durchsuchen zu lassen (§ 111 ZPO). Sämtliche bei diesen Grenzkontrollen anfallenden Daten über Personen und tatrelevante Umstände gehen in die sogenannte Schleppernetzfahndung ein. Die Rasterfahndung basiert auf dem Einsatz elektronischer Datenverarbeitung. Hierbei werden verschiedene Daten nach bestimmten als Raster bezeichneten Kriterien abgeglichen, zum Beispiel im Verkehrsregister, im Melderegister oder im Fahrzeugregister.