Fahndung
Eine Fahndung wird von der Polizei durchgeführt. Sie hat das Ziel, Personen oder Sachen ausfindig zu machen. Es gelten verschiedene Vorschriften.

Fahndung beschreibt die gezielte oder allgemeine Suche nach
Sachen zur Gefahrenabwehr und im Rahmen einer Strafverfolgung. Das Ziel der
ermittelnden Personen besteht darin, Erkenntnisse über Tathergang, Täter,
Zeugen, geschädigte Personen und Sachschäden zu erlangen. Entscheidende
Erkenntnisse gewinnt die Polizei durch polizeiliche Auswertungsmöglichkeiten
und/oder durch die Öffentlichkeit.
Die Personenfahndung ermittelt den Aufenthaltsort von
Straftätern und führt im Erfolgsfall zu deren Festnahme. Die Suche nach
flüchtigen Rechtsbrechern erfolgt durch einen Suchervermerk, die Eintragung im
Fahndungsbuch beziehungsweise Fahndungsblatt sowie durch die Veröffentlichung
von Steckbriefen. Auch die Suche nach für das Strafverfahren wichtigen Zeugen
wird als Fahndung bezeichnet. Mit der Sachfahndung erfolgt eine
Beweissicherung. Auch durch eine Straftat oder sonstige Ereignisse abhanden
gekommene Sachen werden im Rahmen einer Sachfahndung ermittelt und im
Erfolgsfall den rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben.
Solange eine Personenfahndung nicht in der Öffentlichkeit
durchgeführt wird, unterliegt diese polizeiliche Suche keinen Beschränkungen.
Wird die Suche nach einem mutmaßlichen flüchtigen Täter jedoch
öffentlichkeitswirksam durchgeführt, greift diese polizeiliche Maßnahme in das
Persönlichkeitsrecht ein. Gemäß § 131 ZPO ist diese öffentliche polizeiliche
Maßnahme nur aufgrund eines Haftbefehls beziehungsweise bei der Flucht des
bereits festgenommenen mutmaßlichen Straftäters zulässig. Kann der
Aufenthaltsort eines mutmaßlichen Straftäters oder für das Strafverfahren
relevanter Zeugen nicht ermittelt werden, ist der Staatsanwalt für die
notwendigen Maßnahmen zuständig.
Bei besonders schweren Straftaten wie Mord,
Terroranschlägen, Rauschgiftdelikten oder bewaffneten Raubüberfällen können
Kontrollstellen auf öffentlichen Plätzen, Straßen und an den Landesgrenzen
eingerichtet werden, wenn diese Maßnahme zur Ergreifung des Täters, der
Ermittlung von Zeugen und/oder der Beweismittelsicherung führen können. Jede
Person, die die Kontrollstellen passiert, ist verpflichtet, sich auszuweisen
und sich gegebenenfalls durchsuchen zu lassen (§ 111 ZPO). Sämtliche bei diesen
Grenzkontrollen anfallenden Daten über Personen und tatrelevante Umstände gehen
in die sogenannte Schleppernetzfahndung ein. Die Rasterfahndung basiert auf dem
Einsatz elektronischer Datenverarbeitung. Hierbei werden verschiedene Daten
nach bestimmten als Raster bezeichneten Kriterien abgeglichen, zum Beispiel im
Verkehrsregister, im Melderegister oder im Fahrzeugregister.