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Erbrecht

Das Erbrecht regelt den Vermögensübergang beim Tod des Erblassers auf seine im Testament festgelegten Erben. Ist kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge.

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ILLUSTRATION - Das Wort Testament ist am 20.10.2020 in Gelsenkirchen neben einem Fueller und einem Tintenfass auf einem weissen Blatt Papier zu lesen (gestellte Szene). Foto: Kirsten Neumann
picture alliance / dpa-tmn | Kirsten Neumann

Das Erbrecht ist das Recht, als Erblasser über die Verwendung des eigenen Eigentums und anderer geldwerter Rechte für den Fall des Todes zu bestimmen, sie also zu vererben. Es ist auch das Recht als Erbe, dieses Erbe vom Erblasser nach dessen Tod zu erhalten, es also zu erben. Diese Rechte sind im Artikel 14 des Grundgesetzes garantiert: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet“. Der Begriff Erbrecht bezieht sich aber auch auf die rechtlichen Bestimmungen, die sich mit einem solchen Vermögensübergang beschäftigen.

Die Gesamtrechtsnachfolge im Erbrecht

In Deutschland ist das Erbrecht im fünften Buch des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in den Paragraphen 1922 bis 2385 festgelegt. § 1922 regelt die Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession). Sie bedeutet, dass der gesamte Nachlass im Todesfall auf den oder die Erben übergeht. Einzelne Gegenstände können vom Erblasser nach deutschem Recht also nicht separat vererbt werden. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die für die Durchführung der Erbauseinandersetzung zuständig ist. Erbengemeinschaften können nur dann aufgelöst werden, wenn diese Auseinandersetzung vollendet ist.

Die gesetzliche Erbfolge im Erbrecht

Wenn der Erblasser kein gültiges Testament hinterlegt hat, gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge. Sie sind im BGB in den § 1924 bis § 1936 festgelegt. Gesetzliche Erben sind überlebende Ehe- und Lebenspartner sowie Verwandte. Das BGB unterteilt sie in fünf Ordnungen. Zur ersten Ordnung zählen Personen, die vom Erblasser direkt abstammen, zur zweiten seine Eltern und deren Nachkommen, zur dritten Großeltern und deren Nachkommen, zur vierten Urgroßeltern und deren Nachkommen, zur fünften entfernte Voreltern und deren Nachkommen. Die Erben höherer Ordnung schließen alle Erben geringerer Ordnung von der Erbschaft aus. Sollten keine Erben vorhanden sein, gilt das Erbrecht des Staates.

Die Bedingungen für gültige Testamente beim Erbrecht

Testamente können, aber müssen nicht bei Notaren angefertigt werden. Sie können auch geschrieben und bei einem Nachlassgericht hinterlegt werden. Dabei handelt es sich um das zuständige Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers. Die Aufbewahrung und die Eröffnung von Testamenten gehört zu den Aufgaben des Nachlassgerichts. Auch ein eigenhändiges Testament ist gültig, wenn es geltend gemacht wird und die formalen Bedingungen erfüllt. Es muss komplett handgeschrieben und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Der Erblasser muss außerdem zum Zeitpunkt des Verfassens testierfähig gewesen sein.

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