RTL WEST exklusivKeine Strafe für Antifa-Banner

Im Januar ist bei einer Demo in Aachen ein Banner mit der Aufschrift "AfDler töten" gezeigt worden. RTL WEST hat mehrfach darüber berichtet. Und immer wieder nach dem Ermittlungsstand gefragt. Heute heißt es exklusiv: Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren rund um das Banner der Antifa-Jugend Aachen ein. Grund: Es liege weder eine Beleidung, noch die Aufforderung zu einer Straftat vor. Das sei eingehend geprüft worden.
Staatsanwaltschaft Aachen: "Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich um das Ergebnis einer Einzelfallprüfung handelt und daraus nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, Äußerungen wie die vorliegende seien generell nicht strafbar."
Laut Staatsanwalt kommt es neben dem Wortlaut auch auf die konkreten Umstände an.
Hier die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Aachen im Original:
„Nach eingehender Prüfung der Geschehnisse am Ereignistag, der zahlreichen hier eingegangener Strafanzeigen sowie einer im Internet veröffentlichen öffentlichen Stellungnahme der Antifa-Jugend Aachen zu dem verwendeten Banner ist ein strafbares Verhalten der handelnden Personen nicht festzustellen. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat das gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren daher eingestellt.
Unter den gegebenen Umständen stellt die zu prüfende Äußerung „AfDler töten.“, insbesondere vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gewährten Meinungsfreiheit, weder eine Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) noch eine Beleidigung (§ 185 StGB) dar. Unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte (Anlass der Äußerungen, Zweck der zugleich laufenden Versammlung, Adressaten der Äußerung, sonstiges Verhalten der Bannerträger, nachträgliche Erläuterungen der Antifa-Jugend Aachen zu dem verwendeten Banner) handelt es sich um einen (noch) sachbezogenen Angriff im Rahmen der öffentlichen politischen Auseinandersetzung, der weder auf die persönliche Diffamierung bestimmter Personen abzielt noch aus Sicht eines unbefangenen Betrachters zu Straftaten gegen einzelne Personen aufruft. Dabei war zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung bei mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten einer Äußerung stets die für die handelnde Person strafrechtlich günstigste Variante bei der Bewertung zugrunde zu legen ist.
Die Feststellung der Personalien der etwaig beteiligten Personen war angesichts der rechtlichen Bewertung des Banners als zwar zugespitzte, jedoch straflose Äußerung im politischen Meinungskampf nicht veranlasst.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich um das Ergebnis einer Einzelfallprüfung handelt und daraus nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, Äußerungen wie die vorliegende seien generell nicht strafbar. Neben dem Wortlaut der Erklärung waren für die abschließende strafrechtliche Beurteilung - wie bei allen Delikten, die Meinungsäußerungen zum Gegenstand haben - weitere objektive Umstände, die im Zusammenhang mit der Äußerung stehen, maßgeblich. Diese Umstände mussten vorliegend zunächst näher aufgeklärt werden.“