Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die von natürlichen Personen erhoben wird, deren Einkünfte einen Freibetrag übersteigen und aus verschiedenen Einnahmequellen stammen.

Die Einkommensteuer ist eine jährliche Steuer. Sie wird von natürlichen Personen bezahlt, die auch Einkünfte als Selbstständige, Unternehmer und Gewerbetreibende erzielen. Sie ist abzugrenzen von der Körperschaftsteuer, die zum Beispiel GmbHs zahlen, und von der Lohnsteuer, die von Arbeitnehmern entrichtet wird.
Wer muss Einkommensteuer zahlen?
Bei Arbeitnehmern führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer automatisch an das Finanzamt ab. Üben Arbeitnehmer zusätzlich selbstständige Tätigkeit aus oder erzielen weitere Einkünfte – zum Beispiel durch Vermietung von Wohnraum –, müssen sie eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Auch Rentner sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Im Jahr 2019 beträgt dieser 9.168 Euro Jahreseinkommen bei Einzelpersonen und 18.336 Euro bei Verheirateten. Einkommensteuer wird auch bei Ehepartnern fällig, wenn sie die Einstufung in bestimmte Steuerklassen gewählt haben. Das Gleiche gilt, wenn von mehreren Arbeitgebern in einem Jahr Lohn bezogen wurde. Grundsätzlich sollten sich Steuerpflichtige selbst informieren, ob eine Veranlagungspflicht besteht. Hierbei helfen Steuerberater, Lohnsteuervereine (nicht bei Selbstständigen) und die Infocenter der Finanzämter.
Wann muss eine Erklärung für Einkommensteuer abgegeben werden?
Die reguläre Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung ist der 31. Juli des Folgejahres. Steuerpflichtige können eine Fristverlängerung beantragen, zum Beispiel wegen Krankheit oder Umzug. In der Regel ist der Abgabetermin dann der 30. November. Vorteile haben diejenigen, die einen Steuerberater beauftragen, da diese normalerweise eine Dauerfristverlängerung erhalten. Zum Beispiel muss dann die Einkommensteuererklärung für 2019 erst am 28. Februar 2021 abgegeben werden.
Wie errechnet sich die Einkommensteuer?
Besteuert werden die Einnahmen eines Steuerpflichtigen nach Abzug der Werbungskosten und Betriebsausgaben. Dabei werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Tätigkeit und alle anderen Einkommensarten addiert und die Ausgaben abgezogen. Zu den Betriebsausgaben gehören zum Beispiel Bürobedarf, PKW- und Reisekosten und Abschreibungen auf betriebliche Einrichtungen. Unternehmer müssen zusätzlich zum Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in der Anlage G für Gewerbebetriebe oder der Anlage S für Freiberufler entweder eine Einnahmen-Überschussrechnung oder eine Gewinn-und-Verlustrechnung (GuV). Die GuV ist ab einem Gewinn von 50.000 Euro beziehungsweise ab einem Jahresumsatz verpflichtend.