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Vor Gericht: Offene Worte: Prinz Harry spricht über seine akute Paranoia

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Ein Royal im Kreuzverhör – das gab es seit 130 Jahren nicht mehr! Dienstag, 6. Juni: Seit 11 Uhr deutscher Zeit musste Prinz Harry vor dem High Court in London aussagen. Der 38-Jährige stellt sich den bohrenden Fragen der Anwälte der Mirror Newpaper Group. 50 Seiten umfasst Harrys schriftliche Zeugenaussage. Als Harry darum gebeten wird, die Dokumente herauszuholen, scherzt er: „Sie zwingen mich zum Training.“ Wie SkyNews berichtet seien die Dokumente voller Wut, Groll und Kindheitstraumata, verursacht durch die britische Boulevardpresse. Diese weise jedem Royal eine Rolle zu, so Harry. Im Zeugenstand antwortet der 38-Jährige auf die Fragen von MGN-Anwalt Andrew Green, der auch als „Bestie vor Gericht“ betitelt wird, freundlich und höflich. Anfangs wirkt der Prinz noch nervös, aber dann wettert er los: „Sie waren verletzend, gemein und grausam“, sagt Harry über die Reporter und ihre angeblichen Recherchemethoden. Im Gegenzug hält Green ihm vor, dass bestimmte Informationen schon vor der Veröffentlichung in anderen Blättern zu lesen waren. Harry kontert, die Medien, hätten mit dem Abhören versucht, Geschichten weiterzudrehen oder noch skandalösere Details zu ergattern. Worum geht es? Prinz Harry hat die Mirror Group Newspapers (MGN) auf Schadenersatz verklagt. Er behauptet, dass etwa 140 Artikel, die zwischen 1996 und 2010 über ihn und seine Frau Meghan veröffentlicht wurden, Informationen enthielten, die mit unrechtmäßigen Methoden gesammelt worden seien. Zu dieser "unrechtmäßiger Informationsbeschaffung" gehören Telefonhacking, das Abfangen von Sprachnachrichten oder Täuschung. 33 der von Harry aufgelisteten Artikel wurden ausgewählt, um in dem Verfahren berücksichtigt zu werden. Die Mirror Group bestreitet die Vorwürfe. An der Klage beteiligen sich mehr als 100 andere Prominente und hochrangige Persönlichkeiten. Harry sollte eigentlich bereits am 5. Juni vor Gericht erscheinen und aussagen, schwänzte diesen Termin aber – sehr zur Verärgerung des Anwalts der Gegenseite.

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