Die genauen Aufgaben und Pflichten für den Winterdienst werden in Deutschland von den Kommunen auf Grundlage der Straßenreinigungsgesetze der Bundesländer festgelegt. Im Bezug auf Preise und Kosten für den Winterdienst entsprechen die lokal und regional teils voneinander abweichenden Regelungen den ebenso unterschiedlichen Gebühren, die von gewerblichen Unternehmen für entsprechende Dienstleistungen erhoben werden. Auffällig ist hierbei die große Preisspanne zwischen Kosten für den Winterdienst in ländlichen oder städtischen Wohngebieten.
Während etwa für die manuelle Räumung von Fußwegen von Eis und Schnee auf dem Land aktuell ca. 15 bis 30 Euro fällig werden, ist es in Städten mit zurzeit ca. 75 bis 100 Euro vielerorts deutlich teurer. Warum man Winterdienst aber immer und überall ernst nehmen sollte und die Rechtsprechung hierzulande bei Verstößen gegen einschlägige Verordnungen hohe Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro vorsieht, kann man detailliert hier sowie auf ExpertenTesten.de nachlesen.
Vor gut 40 Jahren wäre auch jeder heutige Winterdienst völlig überfordert gewesen
Jüngere Bundesbürger mögen es sich heute vielleicht nicht mehr vorstellen können, aber beim sog. „Jahrhundertwinter“ zum Jahreswechsel 1978/9 erlebten der Norden und Osten des damals noch zweigeteilten Deutschlands derartig heftige und reichhaltige Schneefälle, dass innerhalb von nur zwei Tagen Hunderte von Dörfern in beiden deutschen Staaten von der Außenwelt abgeschnitten wurden. An einen nur halbwegs geregelten Winterdienst war in dieser Situation fast nirgendwo mehr auch nur zu denken.
Im Einzelnen bestehen das gängige und übliche Vorgehen aus den Arbeitsschritten Räumen, Streuen, Auftauen, Enteisen und Schützen, wobei diese auch oft für bessere Ergebnisse miteinander kombiniert werden. In der Vergangenheit schon häufig für Prozesse zwischen zerstrittenen Privatpersonen sowie ob der Pflicht zum Winterdienst uneinigen Parteien führt jedoch immer wieder die teils tatsächlich tendenziell uneindeutig und unklar formulierte Aufgabenverteilung beim Winterdienst im öffentlichen Raum.
Wird der Winterdienst nicht im Mietvertrag genannt, müssen Mieter nicht räumen
Grundsätzlich und generell verteilen sich die Pflichten und Kosten für den Winterdienst in Deutschland auf die im Bereich Straßen- und Verkehrswegebau „Baulastträger“ genannte öffentliche Hand in Form des Bundes sowie der Länder und Gemeinden sowie auf die Anlieger bzw. deren Mieter. So sind auf allen öffentlichen Straßen und Wegen rechtlich die kommunalen Verwaltungen für die Durchführung eines ausreichenden sowie der Witterung angemessenen Winterdienstes auch hinsichtlich der entstehenden Kosten verantwortlich.
In den jeweiligen kommunalen Satzungen wird jedoch auch die lokal und regional gültige Räum- und Streupflicht für die Grundstückseigentümer auf sämtlichen öffentlichen Fuß- und Gehwegen formuliert und festgesetzt. Haus- und Wohnungseigentümer dürfen Kosten und Pflichten des Winterdiensts auf ihre Mieter anteilig umlegen oder ein Unternehmen mit den diesbezüglichen Arbeiten beauftragen. Bei der Übertragung auf den oder die Mieter ist aber ein Aushang oder Schild mit der Hausordnung juristisch nicht ausreichend, sondern der obligatorische Winterdienst für den oder die Mieter muss im Mietvertrag ausdrücklich und explizit aufgeführt werden.
Kosten für Winterdienst sind von Ausrichtung und Lage des Grundstücks abhängig
Beim genauen räumlichen Umfang für die Arbeiten und damit auch Kosten im Winterdienst steckt der sprichwörtliche „Teufel“ allerdings häufig im Detail. So gilt etwa die Räum- und Streupflicht nicht nur für Gehwege und die Zugangsseite des Grundstücks von der Straße aus, sondern bei mehreren Grundstücksseiten zum öffentlichen Straßenland hin auf allen Seiten sowie auch auf sämtlichen Wegen auf dem Grundstück selbst, so zum Beispiel auf Rampen zu Tiefgaragen oder im Außenbereich liegenden Treppen zu Kellerräumen.
Auch bei den genauen Tageszeiten für den Winterdienst gibt es in den Städten und Gemeinden sowie den Straßenreinigungssatzungen der Bundesländer oft exakt aufgeführte Angaben. Sind diese weder kommunal noch im Mietvertrag abweichend geregelt, besteht werktags vor 7.00 und nach 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen vor 9.00 Uhr meist keine Räum- und Streupflicht. In diesen Zeiträumen müssen private oder gewerblich organisierte Winterdienste aber Schneefall innerhalb einer Stunde beseitigen.
Bei zeitlich absehbarer Glatteisbildung ist nach Ansicht mancher Landgerichte eine vorbeugende Streuung auch außerhalb des erwähnten Zeitrahmens notwendig, was besonders für Gewerbetreibende mit hohem Publikumsaufkommen gilt. Als wichtigste Prämisse wird bundesweit eigentlich übereinstimmend erachtet, dass alle Wege von der Straße und auf dem Grundstück zum Haus auch bei extremer Glatteisbildung permanent begehbar sein müssen.
Split und Salz helfen Winterdiensten gegen Schnee, dürfen aber nicht ewig liegen
Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern sowie öffentlichen Verwaltungen und Grundstückseigentümern waren und sind neben Kosten und Pflichten auch immer wieder die im Winterdienst zu verwendenden Streumaterialien. Die diesbezüglich lokalen Vorgaben sind in den kommunalen Straßenreinigungssatzungen schriftlich fixiert, im Allgemeinen werden Granulat oder Split als ausreichend eingestuft. In Einzelfällen wie etwa bei starken Gefällen kann auch Salz als notwendig erachtet werden, wobei Gemeinden vor Gericht jedoch nicht für hierdurch verursachte Umweltschäden zu Rechenschaft gezogen werden können, wenn eine Verpflichtung zum Einsatz von Salz in den betreffenden Vorschriften existiert.
In noch stärkerem Maße als bei der weiter oben erwähnten Überwachungspflicht von Vermietern gegenüber denjenigen Mietern mit Pflicht zur Ausübung des Winterdienstes bestehen bei gewerblich ausgeübten Winterdiensten im Vergleich zu privaten Anliegern sogar eine noch höhere Sorgfaltspflicht. Bei fahrlässiger, nachlässiger oder mutwilliger Verletzung der Streu- und Verkehrssicherungspflicht durch Gewerbetreibende haften diese im vollen Umfang für eventuell entstehende Schäden und Verletzungen.
Private und gewerbliche Grundstückseigentümer sowie Verwaltungen sind darüber hinaus auch verpflichtet, Streugut aller Art zeitnah zu entfernen, wenn nicht mehr mit Schneefall und Glatteis zu rechnen ist. Dabei müssen Winterdienste aber aufmerksam und sorgfältig vorgehen, denn häufig befinden sich unter den Eis- und Schneeresten noch Streumateralien, die speziell beim maschinellen Räumen Lackschäden an parkenden Autos und somit auch Kosten für Reparaturen verursachen können. Der Rechtsprechung zufolge besteht in diesen Fällen ein begrenzter Anspruch auf Schadensersatz.
Vermieter und Grundstückseigentümer sind nicht immer die ersten Ansprechpartner
Im Regel- und Normalfall haben aber alle Beteiligten großes Interesse an Befolgung und Einhaltung der gesetzlich verpflichtenden Vorgaben beim Winterdienst, sodass die bislang geschilderten Vorkommnisse zumeist eher bedauernswerte und unrühmliche Ausnahmen bilden. Welche Kosten kommen nun auf Verkehrssicherungspflichtige bei der Beauftragung eines Räum- und Winterdienstes genau zu? In Analogie zum eingangs Geschriebenen wird hier erneut an die großen diesbezüglichen regionalen Unterschiede erinnert, die vor allem bei Preisen für Winterdienste im städtischen und ländlichen Umfeld deutlich werden. In kleinen Orten und Gemeinden kosten Räumungen von Einfahrt und Parkplatz mithilfe einer Schneefräse ca. 50 bis 75 Euro, wohingegen in Städten ca. 225 bis 350 Euro verlangt werden.
Winterdienste in Stadt und Land und Abrechnung nach Stunden oder Pauschalpreis
Bereitschaftspauschale und Nachtzuschlag werden in ländlichen Regionen aktuell mit ca. 25 bis 40 Euro, in städtischen Gebieten jedoch mit ca. 100 bis 175 Euro berechnet. Nur die Preise für das jeweils erforderliche Streugut im Winterdienst variieren fast gar nicht, so zahlt man hierfür sowohl auf dem Land als auch in der Stadt lediglich ca. 15 bis 30 Euro. Als Faustregel und zur ungefähren Orientierung dienen auch die für Dörfer oder Städte je unterschiedlich zu veranschlagenden Preise pro m² für den Winterdienst: Auf dem Land können hier ca. 1 bis 1,50 Euro für jeden zu räumenden und streuenden Quadratmeter, in der Stadt allerdings spürbar höhere Preise in der Nähe von mindestens 2,50 bis maximal 6,50 Euro aktuell angenommen werden.
Es ist üblich, dass Winterdienst mit Maschinen in kleinen Gemeinden wie auch größeren Städten gleichermaßen etwas günstiger ist, als von Hand erledigte Schneeräumungen und Streuungen. Die Zuschläge an Wochenenden und Feiertagen liegen in ländlichen Gebieten bei ca. 50, in Städten häufig bei 75 Prozent des Grundlohns. Ein Nachtzuschlag wird auf dem Land meist mit ca. 30, in der Stadt oft mit 40 Prozent vom Grundpreis erhoben.