Das Kurzarbeitergeld ist Teil der Arbeitslosenversicherung. Betriebe haben insbesondere bei fremdverursachten Arbeitsausfällen einen Anspruch auf Kurzarbeit. Sie kürzen im Rahmen der Kurzarbeit zur Überbrückung wirtschaftlicher Engpässe die Arbeitszeit von mindestens einem Drittel ihrer Mitarbeiter um mindestens zehn Prozent. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten in diesem Fall Kurzarbeitergeld aus ihrer Arbeitslosenversicherung.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer in beitragspflichtiger Beschäftigung haben Anspruch darauf, wenn ihr Arbeitgeber infolge eines wirtschaftlich unvermeidbaren Arbeitsausfalls ihre Arbeitszeit um mehr als zehn Prozent reduziert. Die Kürzung muss nach Paragraph 96 des Sozialgesetzbuches mindestens ein Drittel aller Mitarbeiter betreffen und als solche beim Arbeitsamt anzeigt werden. Ein Anspruch auf die Leistung besteht in Beschäftigungsverhältnissen mit kurzfristigen Produktionsausfällen.Ähnliches gilt bei behördlich verursachten Arbeitsausfällen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu verantworten haben. Die Finanzspritze ist während der Zeit des vorübergehenden Arbeitsausfalls für den Erhalt des Arbeitsverhältnisses vorgesehen.
Umfang des Kurzarbeitergelds: Wie hoch ist die Leistung?
Die Höhe des Kurzarbeitergelds richtet sich nach dem Arbeitsentgelt im jeweiligen Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten für die Zeit der Kurzarbeit 67 Prozent des um die gesetzlichen Abzüge reduzierten Einkommens. Alle anderen Arbeitnehmer erhalten nach Paragraph 105 des Sozialgesetzbuches einen Anteil von 60 Prozent. Die Bezugsdauer beträgt höchstens zwölf Monate (§ 104 Abs. 1 SGB III). Eine erneute Antragsstellung ist drei Monate später möglich (§ 104 III SGB III). Bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt lässt sich die Bezugsdauer bis zu zwei Jahre verlängern.
Kurzarbeitergeld in Zeiten des Coronavirus
Das Kurzarbeitergeld trug im Jahr 2008/2009 zur Bewältigung der Finanz- und Schuldenkrise bei. Eine noch höhere Antragsflut erreichte die Agentur für Arbeit während der Corona-Pandemie im Jahr 2020. Zahlreiche deutsche Unternehmen mussten wegen der Pandemie zeitweilig schließen oder den Betrieb reduzieren. Bundestag und Bundesrat beschlossen am 13. März 2020 Neuregelungen der Hilfeleistung. Diese Neuerungen zum Kurzarbeitergeld traten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft, um den Zugang zu den Leistungen zu erleichtern. Betriebe hatten zuvor nur Anspruch auf Kurzarbeit, wenn der Arbeitsausfall rund ein Drittel ihrer Beschäftigten betraf. Erstmals durften auch Zeitarbeitsunternehmen während der globalen Krise Kurzarbeitergeld beantragen.