08. April 2021 - 11:47 Uhr
Alte Schulden müssen nicht mit Corona-Hilfe bezahlt werden
Selbstständige und Kleinstunternehmer müssen mit dem Geld aus der Corona-Soforthilfe keine alten Schulden begleichen. Die Mittel seien zweckgebunden und daher nicht pfändbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Sie dienen der Abmilderung einer finanziellen Notlage. Gläubiger haben also keinen Zugriff. Das geht aus einer Entscheidung der obersten Zivilrichter aus dem März hervor. (Az. VII ZB 24/20)
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Ausschließlich für Ausgaben nach dem 1. März 2020 gedacht
Im konkreten Fall ging es um 9.000 Euro aus dem Bundesprogramm und der "NRW-Soforthilfe 2020", die Ende März 2020 bewilligt wurden und auf ein Pfändungsschutzkonto flossen. Auf einem solchen "P-Konto" sind eine feste monatliche Grundsumme plus bestimmte Freibeträge vor Pfändungen sicher, damit Geld zum Leben übrig bleibt. Das Amtsgericht Euskirchen hatte auf Antrag der Schuldnerin den pfändungsfreien Betrag für April 2020 um die 9.000 Euro erhöht. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein - nun auch in letzter Instanz ohne Erfolg.
Laut BGH sind die Hilfen ausschließlich zur Finanzierung von Verbindlichkeiten gedacht, die seit dem 1. März 2020 entstanden sind. Der Empfänger könne frei entscheiden, welche Ausgaben er damit tätige, er allein sei dafür verantwortlich. Deshalb sei der Pfändungsfreibetrag um die Summe zu erhöhen. Die Richter schlossen damit eine Lücke im Gesetz, wo dieser Fall bisher nicht bedacht war. Im bereits beschlossenen Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz, das im Laufe des Jahres in Kraft tritt, gibt es dazu eine Regelung.
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