Neue Bankverbindungen
Rundfunkbeitrag: Wichtige Änderung bei Überweisung von GEZ-Gebühren ab Januar 2023
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von Katharina Montada
Wir alle kennen sie: Die weißen Briefe, die alle paar Monate in unserem Briefkasten landen und die Aufschrift „Beitragsservice“ tragen. Für die öffentlich-rechtlichen Sender von ARD und ZDF ist der Rundfunkbeitrag die Haupteinnahmequelle. Die meisten von uns legen 18,36 Euro pro Monat für die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Medien hin. Für viele, die den Beitrag selbst überweisen, gibt es jetzt eine wichtige Änderung.
Rundfunkbeitrag: Neue Bankverbindung für Zahlende in Norddeutschland
Zum 1. Januar 2023 ändern sich die Bankverbindungen von NDR und RBB für den Rundfunkbeitrag. Menschen aus den Sendegebieten der Rundfunkanstalten sollten bei der ersten Überweisung im neuen Jahr den Brief mit dem Überweisungsträger daher noch mal genau checken. Die Daten ändern sich somit für Beitragszahlende aus Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Wer den Rundfunkbeitrag nicht selbstständig überweist, sondern den Beitrag über ein sogenanntes SEPA-Lastschrift-Mandat abbuchen lässt, für den ändert sich bei der Zahlungsweise nichts.
Die Änderungen im Überblick:
Rundfunkanstalt | Bankverbindung bis 31.12.2022 | Neue Bankverbindung ab ab 01.01.2023 |
---|---|---|
NDR | Deutsche Bank Hamburg IBAN: DE96 2007 0000 0111 1111 00 | Landesbank Baden-Württemberg IBAN: DE11 6005 0101 0002 0053 33 |
RBB | Commerzbank Potsdam IBAN: DE10 1608 0000 0012 3456 00 | Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE85 5005 0000 0000 2345 67 |
gemeinsames Konto aller Landesrundfunkanstalten | Postbank Köln IBAN: DE85 3701 0050 0123 4565 03 | Landesbank Hessen-Thüringen IBAN: DE07 5005 0000 0000 3456 78 |
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GEZ-Gebühren: SEPA-Lastschrift und Überweisung - Ihre Abbuchungstermine 2023
Die Rundfunkgebühren von ARD, ZDF und Deutschlandradio lassen sich in unterschiedlichen Zahlungsrhythmen begleichen. Je nach gewählter Zahlung können sich die Abbuchungs- und Zahlungstermine unterscheiden.
Gesetzliche Zahlungsweise: Vierteljährliche Zahlung
Die gesetzliche Zahlungsweise für den Rundfunkbeitrag beläuft sich auf eine Abbuchung alle drei Monate. Der Beitrag von insgesamt 55,08 Euro (3 x 18,36 Euro) wird in der Mitte von drei Monaten von ihrem Konto abgebucht. Der Termin ist dabei abhängig vom Monat ihrer Anmeldung beim Beitragsservice. Haben Sie sich beispielsweise zum 1. April eines Jahres angemeldet, gilt der Beitrag für die Monate April, Mai und Juni und wird genau in der Mitte, das heißt zum 15. Mai abgebucht. Sollten Sie den Betrag nicht per Lastschrift bezahlen, sondern selbst überweisen gilt als Zahlungsziel ebenfalls der 15. Mai.
Vierteljährliche Zahlung
Der Rundfunkbeitrag kann auch vierteljährlich, das heißt alle drei Monate zum Anfang des jeweiligen Monats überwiesen oder abgebucht werden. Dabei zahlt man für die drei folgenden Monate im Voraus, das wären z.B. von Januar bis März zum 1.1.23, April bis Juni zum 1.4.23, Juli bis September zum 1.7.23 und Oktober bis Dezember zum 1.10.23.
Halbjährliche Zahlung
Die Gebühren für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk lassen sich auch auf nur zwei Zahlungstermine aufteilen. Dabei werden jedes halbe Jahr 110,16 Euro von Ihrem Konto abgebucht, immer zum ersten eines Halbjahres, für das Kalenderjahr 2023 wären das der 1. Januar und der 1. Juli 2023.
Jährliche Zahlung
Wer den gesamten Rundfunkbeitrag für ein Jahr in einem Schlag bezahlen will, auf den kommen 220,32 Euro zu. Diese werden zum 1. eines jeden Jahres abgebucht bzw. überwiesen.
Lese-Tipp: Bürgergeld-Empfänger können sich von Rundfunkgebühr befreien lassen
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Befreiung von der Beitragspflicht - In welchen Fällen Sie nicht zahlen müssen
Einige Menschen in Deutschland sind von der Beitragspflicht der Rundfunkgebühren befreit. Dazu zählen:
- Empfänger von Bürgergeld
- Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten
- Menschen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) empfangen
- Studierende, Auszubildende und Schüler, die BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach §§ 122ff. SGB IIIerhalten, solange sie nicht bei den Eltern wohnen
- Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
- Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
- Menschen, die Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften empfangen
- Menschen, die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG bekommen
- Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
- Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII)
Wichtig ist, dass Sie die Befreiung beim Beitragsservice beantragen müssen. Gehören Sie zu den aufgeführten Gruppen, werden Sie nicht automatisch befreit. Was Sie im Detail für eine Befreiung tun müssen, erfahren Sie hier.
Nicht nur beim Rundfunkbeitrag: Auch hier stehen 2023 Änderungen an
Die neue Bankverbindung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags ist eine wichtige Änderung für alle Zahlende. Doch auch in anderen (finanziellen) Bereichen des Alltags stehen 2023 einige Neuerungen an.
Diese betrifft zum einen Empfänger von Wohngeld. Diese können sich zwar nicht von der Rundfunkgebühr befreien lassen, dafür haben seit 1. Januar 2023 mehr Menschen Anspruch auf den Zuschuss zur Miete. Wie hoch dieser bei Ihnen sein könnte, zeigt ein neuer Rechner.
Empfänger von Bürgergeld hingegen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Wann Sie das neue Bürgergeld im Jahr 2023 überwiesen bekommen, erfahren Sie hier.
Wohnen Sie als Familie zusammen, zahlen Sie nur einmal GEZ – für den gesamten Haushalt. Kindergeld hingegen bekommen Sie auch 2023 wieder für Ihren gesamten Nachwuchs – Wann das Geld 2023 überwiesen wird, können Sie hier nachlesen.
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