Diese Rechte haben Flugpassagiere

Flughafen-Streiks: Wie Sie Ihr Geld zurückbekommen und trotzdem an Ihr Ziel kommen

Flugausfälle durch Warnstreiks
Streiks verursachen regelmäßig Störungen im Flugbetrieb.
www.imago-images.de, IMAGO/Bernd Friedel

Am Freitag (17. Februar 2023) will die Gewerkschaft Verdi sieben Flughäfen in Deutschland mit einem Warnstreik lahmlegen. Der Flughafenverband ADV befürchtet, dass davon hunderttausende Passagiere betroffen sein werden. Doch welche Rechte haben Fluggäste im Falle eines Streiks? Wir erklären, wie Sie Ihr Geld zurückbekommen und trotzdem an ihr Ziel kommen.

ADV warnt vor „massiven Behinderungen im Luftverkehr“

Auf Flugpassagiere in Deutschland kommen turbulente Tage zu: Verdi hat angekündigt, am Freitag (17.02.2023) die Flughäfen München, Frankfurt, Hamburg, Stuttgart, Dortmund, Hannover und Bremen ganztägig lahmzulegen. Der Warnstreik soll am frühen Freitagmorgen (17.02.2023) beginnen und in der Nacht auf Samstag (18.02.2023) enden. Hilfslieferungen zu den Erdbebenopfern in die Türkei und nach Syrien sollen ausgenommen sein.

Der Warnstreik werde im innerdeutschen und internationalen Flugverkehr zu gut 2.340 Flugausfällen führen, teilt der ADV mit. Er warnt vor „massiven Behinderungen im Luftverkehr“. Und kritisiert: „Über 295.000 Passagiere werden zum Spielball der Verdi-Streiktaktik“. Dies sei eine „beispiellose Eskalation“.

Mit dem Warnstreik wollen die Beschäftigten ihren Forderungen im Tarifstreit des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen Nachdruck verleihen. Neben dem öffentlichen Dienst gibt es örtliche Verhandlungen für die Bodenverkehrsdienste sowie eine bundesweite Tarifrunde für die Luftsicherheit.

Lese-Tipp: Flug abgesagt oder verschoben? Diese Rechte haben Passagiere

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Das sollten Flugpassagiere jetzt tun!

„Aufgrund des Streiks ist mit starken Auswirkungen vor allem im innerdeutschen Flugverkehr von Verspätungen, über Ausfälle bis hin zum teilweise Erliegen des Luftverkehrs zu rechnen“, schreibt Verdi selbst. Doch welche Rechte haben Fluggäste, deren Flug von dem Streik betroffen ist?

Grundsätzlich gilt: Bei einer Annullierung oder Umbuchung kontaktieren die Airlines in der Regel die Passagiere, die bei der Buchung ihre Kontaktdaten hinterlassen haben. Wer keine Benachrichtigung bekommt, sollte den aktuellen Stand der Buchung selbst kontrollieren und konstant den Status des Flugs auf der Webseite seiner Fluggesellschaft überprüfen. Alternativ können Sie sich über die Situation am jeweiligen Abflughafen informieren.

Wird ihr Flug gestrichen, haben Passagiere gemäß der EU-Richtlinie 261/2004 diese Optionen:

  • Bei streikbedingtem Flugausfall – oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden - muss die Airline Fluggästen eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten. Das heißt, Sie können von der Airline einen Ersatzflug verlangen.
  • Bei innerdeutschen Flügen darf auch auf Bus und Bahn umgebucht werden. Allerdings sollten Sie nicht ohne Rücksprache mit der Fluggesellschaft ein Bahnticket kaufen, da nicht gewährleistet ist, dass sämtliche Kosten erstattet werden. Vor allem dann nicht, wenn der Preis für das Zugticket den für das Flugticket übersteigt. Lassen Sie Ihr Flugticket stattdessen einfach kostenfrei am Ticketschalter der Airline oder online über die Buchungsseite der Fluggesellschaft in eine Fahrkarte umwandeln.
  • Oder sie verzichten auf den Flug und lassen sich das Geld erstatten. Die Rückzahlung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen.

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Welche Rechte haben Flugreisende bei Verspätungen?

Auch bei starken Verspätungen haben Passagiere laut europaweit geltender Fluggastrechte-Verordnung (EG Nr. 261/2004) einen Anspruch auf Entschädigung. Außerdem muss die Airline wartende Kunden am Flughafen betreuen. Diese Möglichkeiten haben Reisende im Einzelfall:

  • Erstattung des Tickets: Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Passagiere vom Beförderungsvertrag zurücktreten. Sie können das Tickets also zurückgeben und eine Erstattung des Flugpreises von der Fluggesellschaft verlangen. In diesem Fall muss die Airline auch die Bearbeitungsgebühren zurückzahlen. Übrigens: Sie müssen keine Gutscheine akzeptieren, sondern können auf die Kostenerstattung bestehen.
  • Entschädigung: Wenn das Personal der Fluggesellschaft streikt, können Reisende nach EU-Fluggastrechte-Verordnung einen Anspruch auf 250 bis 600 Euro Entschädigung haben. Streiken jedoch nicht die Angestellten der Fluggesellschaft, sondern Beschäftigte eines externen Dienstleisters oder der Flughafengesellschaft wie beim Verdi-Warnstreik, sind die Aussichten auf eine Entschädigung hingegen schlecht.
  • Versorgung am Flughafen: Bei einer längeren Wartezeit am Flughafen haben Reisende zudem Anspruch auf eine Versorgung mit Getränken und Mahlzeiten. Dafür werden in der Regel Verzehrgutscheine ausgegeben. Außerdem muss Ihnen die Airline zwei Telefonate oder die Versendung von E-Mails ermöglichen. Letzteres beispielsweise durch die Bereitstellung eines WLAN-Zugangs. Zudem ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Sie am Flughafen zu unterstützen.

Video: Das sind Ihre Rechte als Fluggast

Reiseexperte Ralf Benkö: Das sind Ihre Rechte als Fluggast Verspätungen, Ausfälle und Co.
02:36 min
Verspätungen, Ausfälle und Co.
Reiseexperte Ralf Benkö: Das sind Ihre Rechte als Fluggast

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Das müssen Pauschalreisende wissen

Wer seinen Flug in Kombination mit der Unterkunft als Pauschalreise gebucht hat, sollte sich an seinen Reiseveranstalter wenden. Dieser ist im Fall eines Streiks in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Hat der Flug eine Verspätung von mehr als fünf Stunden, können Reisende den Reisepreis mindern. Wichtig: Melden Sie die Verspätung umgehend Ihrem Reiseveranstalter.

Lange Zeit war übrigens nicht gesichert, dass Fluggesellschaften Reisenden bei Streiks Entschädigungen zahlen müssen. Bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGh) im Jahr 2018 konnten Streiks als „außergewöhnliche Umstände“ eingestuft werden. Dadurch wurden die Regeln für Erstattung und Entschädigung nach EU-Fluggastrechten außer Kraft gesetzt. Doch seit der EUGh-Rechtsprechung sind Airline verpflichtet, auch bei Streiks,einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. (nri/dpa)

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