Verspätung, Schnee schippen und Co.
Deutschland im Eis-Chaos! Was sind jetzt meine Rechte und Pflichten?
01:20 min
Wetterchaos in Deutschland
Ihre Rechte und Pflichten bei Schnee und Eis
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Wenn draußen Eis und Schnee toben, machen sich drinnen viele Menschen Gedanken: Muss ich meinen Bürgersteig sauber halten? Was passiert, wenn sich jemand vor meiner Wohnung verletzt? Was ist, wenn ich wegen des schlechten Wetters zu spät ins Büro komme? Und wann darf ich meinen Vermieter anrufen, wenn es zu kalt in der Wohnung ist? Mehr dazu im Video.
Wer muss wann wo Schnee fegen?
- Muss ich den Bürgersteig freiräumen?
Ja, wenn Sie Eigentümer des angrenzenden Grundstücks sind. Bei Mehrfamilienhäusern teilen sich die Eigentümer diese Arbeiten normalerweise reihum. Der Bürgersteig muss nicht auf voller Breite freigeräumt werden, es reicht ein Korridor von etwa 1,20 m bis 1,50 m Breite. Die Pflicht zum Schneeräumen kann auch auf Mieter übertragen werden. Ein Passus dazu findet sich dann im Mietvertrag. Zulässig ist auch, ein privates Unternehmen dafür zu bestellen. Sie dürfen den Schnee nicht zum Nachbarn schieben, sondern müssen einen Teil des Gehsteigs dafür verwenden.
Ein Anruf bei der Gemeinde hilft auch weiter, denn die weiß in jedem Fall, ob und wie Sie den Gehsteig zu reinigen haben. Fakt ist, dass der Gehweg schnee- und eisfrei sein muss. Und zwar während der Arbeitskernzeit von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends. Zur Not muss man also auch mehrmals am Tag Schnee schippen. Auch wer krank oder im Urlaub ist, hat keine Ausrede. Man muss dann dafür sorgen, dass jemand anderes das Trottoir reinigt.
Übrigens: Salz streuen ist nach wie vor nicht erlaubt. Sie sollten Granulat oder Kies verwenden. - Was passiert, wenn sich jemand vor meiner Wohnung verletzt?
Wenn ein Fußgänger bei Glatteis auf einem Gehweg stürzt, kann es sein, dass er Anspruch auf Schadenersatz hat und gegebenenfalls auch Schmerzensgeld hat. Die private Haftpflichtversicherung des Mieters greift dann normalerweise. Ist der Vermieter seiner Räumpflicht nicht nachgekommen, tritt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ein. - Was passiert, wenn ich mir auf Eis den Knöchel an einer Bus- oder Bahnstation breche?
Wird ein vereister Weg nicht gestreut, muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Wenn Warnschilder fehlen, handelt es sich um eine pflichtwidrige Unterlassung. Dann ist Schmerzensgeld drin, der Betreiber des Verkehrsbetriebs ist dann haftbar.
Thema Job: Zu spät ins Büro? Das gibt's nicht!
- Was passiert, wenn ich wegen des Wetters zu spät ins Büro komme?
So hart das klingt, aber das ist Ihr persönliches Pech. Den Weg zur Arbeit müssen Sie sicherstellen, egal, was auf Schiene und Straße los ist. Wenn Ihr Chef knallhart ist, kann er Ihnen sogar die Zeit, die Sie zu spät kamen, vom Lohn abziehen. Oder Sie müssen dann eben länger bleiben. Der Arbeitgeber kann natürlich auch kulant sein.
Aber: Auch wenn ein Arbeitnehmer mehrfach zu spät zur Arbeit kommt, darf ihm deshalb nicht sofort gekündigt werden. Erst muss er abgemahnt werden.
Anders verhält es sich, wenn beispielsweise im Büro die Heizung ausfällt und Sie nicht arbeiten können. Dann bekommen Sie weiterhin Geld, auch wenn Sie stattdessen zu Hause im Warmen sitzen. - Was passiert bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit?
Passiert auf einem der Wege zur oder von der Arbeitsstelle ein Unfall, tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Denn dann haben Sie laut Gesetz einen Arbeitsunfall erlitten.
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Thema Auto: Auch hier gibt es bei Eis und Schnee einiges zu beachten
- Reicht es, die Fenster geradeso zum Durchschauen frei zu kratzen?
Klares Nein. Alle Scheiben müssen vollständig sauber sein. Wer meint, er müsse nur ein kleines Guckloch freikratzen, der riskiert ein Bußgeld. - Schnee auf dem Dach
Auch der muss runter. Schnee kann als Ladung angesehen werden, der beim Bremsen nach vorne rutschen kann und Ihnen dann die Sicht versperrt. Deshalb droht hier ebenfalls ein Bußgeld.
Thema auf Achse: Wenn Flieger, Bus und Bahn nicht fahren
Wenn es so dicke kommt, bekommen auch größere Verkehrsmittel Probleme.
dpa, Martin Gerten- Mein Flieger fliegt nicht, mein Zug kommt zu spät – was nun?
Wenn das Flugzeug durch Schnee und Eis mehr als fünf Stunden Verspätung hat, kann der Fluggast vom Luftbeförderungsvertrag kostenfrei zurücktreten. Dann gibt's das Geld komplett zurück. Allerdings können keine darüber hinausgehenden Erstattungen geltend gemacht werden, da die Airline nichts für solche Wetterkapriolen kann. Höhere Gewalt ist das Stichwort.
Bahnreisende erhalten bei Zugverspätungen von mehr als einer Stunde eine Erstattung. Sie können dann 25 Prozent des Reisepreises der einfachen Fahrt geltend machen. Ab zwei Stunden Verspätung sind dann 50 Prozent drin.
Thema Heizen: Draußen -10 Grad, drinnen ist die Heizung im Eimer?
- Wenn bei Ihnen als Mieter die Heizung ausfällt, informieren Sie sofort den Vermieter. Bis die Heizung wieder voll funktioniert, darf die Miete sogar gemindert werden. Bei nur etwa 16 bis 17 Grad Zimmertemperatur, sind 50 Prozent Abzug erlaubt.
Sie dürfen aber nicht sofort die Handwerker rufen. Zuerst müssen Sie dem Vermieter Bescheid sagen. Erst wenn der auch nach einer Mahnung nicht aktiv wird, können Sie selbständig einen Handwerker beauftragen und die Kosten in Rechnung stellen.