Zustimmung laut BGH-Urteil nicht erforderlich
Unitymedia darf Router der Kunden für WLAN-Hotspots nutzen
Klage der Verbraucherzentrale abgeschmettert
Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss seine Kunden nicht um Erlaubnis fragen, wenn er deren Router als teilöffentliche WLAN-Hotspots nutzen will. Wenn Kunden das aber nicht möchten, können sie widersprechen und das reiche aus, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen das Vorhaben von Unitymedia geklagt.
Unitymedia-Kunden können Router-Nutzung widersprechen
Unitymedia hatte 2016 seine Kunden schriftlich darauf hingewiesen, dass es den Routern Software für ein zweites WLAN-Signal ("Wifispot") aufspielt. Kunden bekamen die Möglichkeit, dem zu widersprechen. Durch das zweite Signal können Unitymedia-Kunden über eine Million solcher Hotspots nutzen und online gehen, ohne sich neu anzumelden.
Dass dabei Daten missbraucht oder das WLAN der Kunden langsamer werden könnte, bestritt Unitymedia. Beide Netze seien technisch getrennt, sodass Kunden auch keine Haftung für die Internetnutzung von Fremden übernehmen müssen. Zudem werde den Nutzern mehr Bandbreite zur Verfügung gestellt.
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BGH: WLAN der Kunden wird nicht beeinträchtigt
Das Gericht bestätigte die Einschätzung von Unitymedia. Es liege keine Belästigung vor, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. "Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt." Unitymedia greife auch nicht in die Privatsphäre der Kunden ein, da der WLAN-Spot des Kunden auf dem Router durch ein Passwort geschützt und für Dritte nicht nutzbar sei.
Unitymedia bietet seine Dienste in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen an. Schon das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage der Verbraucherschützer gegen das Unternehmen abgewiesen.