BGH spricht Urteil: Kinder müssen Elternunterhalt trotz Kontaktabbruch zahlen

Anspruch trotz Abweisung nicht verwirkt

Erwachsene Kinder müssen auch dann für Heimkosten ihrer Eltern aufkommen, wenn sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zueinander hatten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Richter gaben damit der Stadt Bremen Recht. Die Stadt verlangt von einem Beamten die Zahlung von 9.000 Euro Heimkosten für dessen vor zwei Jahren gestorbenen Vater.

BGH, Unterhalt
Urteil: Auch nach Kontaktabbruch besteht Unterhaltspflicht
dpa, Jens Büttner

Der Mann wollte die Summe nicht zahlen. Der Grund: Der Vater hatte vor vier Jahrzehnten den Kontakt zu seinem damals fast erwachsenen Sohn abgebrochen, dessen Annäherungsversuche abgewiesen und ihn später bis auf den Pflichtteil enterbt. Der Anspruch auf Elternunterhalt sei dennoch nicht verwirkt, entschieden die Richter.

Der Grund für den Richterspruch: Der Beamte war schon volljährig, als sein Vater sich von ihm abwandte. Nach der Scheidung der Eltern 1971 hatten Vater und Sohn anfangs noch losen Kontakt. Der bloße Kontaktabbruch gegenüber einem erwachsenen Kind sei zwar eine Verfehlung, urteilte der BGH. Es müsste jedoch mehr dazu kommen, damit der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei und damit nicht bestehe. Eine solche "schwere Verfehlung" sahen die Richter im vorliegenden Fall jedoch nicht.

Der Vater habe sich in den ersten 18 Lebensjahren um sein Kind gekümmert und damit in einer Zeit, in der eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich sei. Damit habe er seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt.

Gegensätzliche Urteile

Vier Jahrzehnte lang wollte der Vater, ein Friseur aus Bremen, nichts von seinem Sohn wissen. Nach der Scheidung brach er den Kontakt ab, reagierte auf Annäherungsversuche ablehnend und enterbte sein Kind später.

Trotzdem verlangte die Stadt Bremen 9.000 Euro von dem Beamten, der mittlerweile selbst im Pensionsalter ist. Dieser weigerte sich zu zahlen und scheiterte vor dem Amtsgericht Delmenhorst. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg gab ihm dagegen Recht. Die Inanspruchnahme des Sohnes sei grob unbillig, hieß es. Der Vater habe sich bewusst und dauerhaft von jeglicher Beziehung abgelöst und sich damit außerhalb des familiären Solidarverbandes gestellt. Das sei außerdem auf eine Weise geschehen, die für sein Kind traumatisierend gewesen sei.

Bisher hatte der BGH zwei ähnliche Fälle gegensätzlich entschieden. So musste ein Mann 2010 der Stadt Gelsenkirchen 40.000 Euro für die Unterbringung seiner Mutter im Pflegeheim zahlen, obwohl die psychisch kranke Frau ihn nicht gut behandelt hatte. 2004 bekam eine erwachsene Tochter beim BGH dagegen Recht. Sie musste keinen Unterhalt für ihre Mutter zahlen, weil diese sie als Einjährige in die Obhut der Großeltern gegeben und danach kaum noch Kontakt zu ihr hatte. Die Mutter habe sich einer "schweren Verfehlung" schuldig gemacht, urteilte der BGH damals.