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Hartz-IV: Die Regelsätze und Hilfen für Kinder

07.12.12
Der Hartz-IV-Regelsatz ist gestiegenDer Hartz-IV-Regelsatz ist um fünf Euro gestiegen
Foto: dpa bildfunk

Hartz IV: Das steht Ihrem Kind zu

Der Hartz-IV-Regelsatz für Langzeitarbeitslose wird ab 1.1.2013 um acht Euro steigen. Somit liegt der Regelsatz für alleinstehende Hilfeempfänger bei 382 Euro. Die Anpassung wird berechnet nach der Entwicklung von Löhnen und Preisen.

Für Kinder bis 6 Jahre steigt der Satz um 5 Euro auf 224 Euro, für Kinder bis 14 Jahre um 6 Euro auf 225 Euro und für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren um 6 Euro auf 289 Euro.

Die Erhöhung entspricht der Rentenerhöhung um 2,1 Prozent. Die Regelsätze werden immer zum Jahresangang entsprechend den Entwicklungen von Löhnen und Preisen angepasst. Zusätzlich zum Regelsatz werden die Miet- und Heizkosten einer angemessenen Wohnung erstattet (Kosten der Unterkunft).

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Babys, Kinder, Schüler und Studenten haben Anspruch auf diese Leistungen

BILDUNGS- UND TEILHABEPAKET
Für die Kinder und Jugendlichen in Hartz-IV-Familien gibt es zusätzlich ein Bildungs- und Teilhabepaket, dessen Kosten das Arbeitministerium nun auf 700 Millionen Euro jährlich beziffert. Diese Leistungen sollen auch 300.000 Kinder bekommen, deren Eltern kein Hartz IV, aber den Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro im Monat bekommen:

- Das frühere Starterpaket von 100 Euro für Schulmaterial wurde umbenannt in Schulbasispaket. Es ist aufgeteilt in zwei Zahlungen von 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines Jahres.

- Bis zu 30 Euro jährlich gibt es für Tagesausflüge von Schule und Kindergarten. Längere Klassenfahrten werden wie früher bezuschusst.

- Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden pro Monat zehn und damit pro Jahr 120 Euro veranschlagt zur "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft". Der Betrag wird als Gutschein verrechnet, etwa für Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Musikschulen oder die Teilnahme an sonstigen Freizeitangeboten.

- Schüler bekommen eine "angemessene Lernförderung", wenn Lehrer das für erforderlich halten. Die Dauer der Nachhilfe hängt ebenfalls von der Einschätzung der Lehrer ab. Ziel kann es zum Beispiel sein, dass der Schüler die Versetzung in die nächste Stufe schafft und die dafür benötigten Nachhilfestunden erhält.

- Es gibt einen Zuschuss von 26 Euro/Monat zu einem warmen Mittagessen, wenn dieses in Schule oder Kindertagesstätte angeboten wird. Einen Euro müssen die Kinder selbst zahlen - den Rest gibt es als Zuschuss. Gerechnet wird mit Zusatzkosten von zwei Euro pro Kind und Tag.


Zuschüsse zur Babyerstausstattung

- Schwangere Frauen und Familien mit geringem Einkommen können von der Bundesstiftung 'Mutter und Kind' einen einmaligen Zuschuss von höchstens 1.200 Euro für Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung bekommen.

- Dieser Zuschuss muss vor der Geburt bei einer Schwangerenberatungsstelle beantragt werden.

- Ob und wie viel Sie von der Bundesstiftung bekommen, ist unter anderem abhängig von Ihrem Familieneinkommen, der Familiengröße, der Kaltmiete und dem Vermögen. Auf Stiftungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch!

- Sie können auch bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, ob es Zuschüsse für Schwangerschaft oder Geburt gibt.

- Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bekommen von der Arbeitsagentur oder dem Sozialamt einmalige Beihilfen für den Kauf von Schwangerschafts- und Babykleidung.

- Schwangere Frauen oder Familien, die Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, bekommen Gutscheine, mit denen sie die nötige Kleidung einkaufen können. Stiftungsleistungen kommen hier nur eingeschränkt oder überhaupt nicht in Betracht.
Tipp: Erkundigen Sie sich trotzdem auf jeden Fall bei den Schwangerenberatungsstellen, weil die Stiftungsrichtlinien sich fast jedes Jahr ändern.

Schüler Bafög gibt es auch
- Ob ihr als Schüler gefördert werden könnt, hängt insbesondere von der Art der Schule ab, die ihr besucht. Bei bestimmten Schularten kommen weitere einschränkende Voraussetzungen hinzu. Auch die Bedarfssätze beim Schüler-BAföG richten sich im Wesentlichen nach der Schulart.

- Ein Praktikum kann unter bestimmten Voraussetzungen gefördert
werden, wenn es zwingend vorgeschrieben ist.

- Bis auf wenige Ausnahmen (höhere Fachschulen, Akademien) wird Schüler-BAföG als Vollzuschuss geleistet und muss nicht zurück gezahlt werden.

- Wer sein Abitur auf dem Zweiten Bildungsweg nachholt, kann elternunabhängig gefördert werden.

- Ein Nachweis von Leistungen ist nur an höheren Fachschulen und Akademien erforderlich.

- An höheren Fachschulen und Akademien ist die Weiterförderung nach einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch nur dann möglich, wenn der Wechsel spätestens nach dem 3. Semester erfolgt.

-Zuständig sind die bei den Kreis- und Stadtverwaltungen eingerichteten BAföG-Ämter. Bei bestimmten Schülergruppen kann auch eine Ausbildung im Ausland gefördert werden.

- Gefördert werden könnt ihr mit Beginn des Monats, in dem Ihr eure Ausbildung aufnehmt, jedoch frühestens vom Beginn des Antragsmonats an. Eine rückwirkende Förderung bei späterer Antragstellung ist nicht möglich.

- Es gibt keine Förderungshöchstdauer beim Schüler-BAföG. Ihr werdet grundsätzlich für die Dauer der gesamten Ausbildung gefördert, vorausgesetzt, ihr besucht die Ausbildungsstätte auch tatsächlich.

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