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Ihre Rechte und Pflichten bei Schnee und Eis

21.01.13
Wer zahlt, wenn Sie sich auf dem Eis verletzen?
Foto: dpa bildfunk

Wer zahlt, wenn Sie sich auf dem Eis verletzen?

Wenn draußen Eis und Schnee toben, machen sich drinnen viele Menschen Gedanken: Muss ich meinen Bürgersteig sauber halten? Was passiert, wenn sich jemand vor meiner Wohnung verletzt? Was ist, wenn ich wegen des schlechten Wetters zu spät ins Büro komme? Und wann darf ich meinen Vermieter anrufen, wenn es zu kalt in der Wohnung ist?

Die wichtigsten Fakten im Überblick:

Muss ich den Bürgersteig freiräumen?

Ja. Allerdings nicht auf voller Breite, es reicht ein Korridor von etwa 1,20 m bis 1,50 m Breite. Die Pflicht zum Schneeräumen kann übrigens auch auf den Mieter übertragen werden. Ein Passus dazu findet sich dann im Mietvertrag. Zulässig ist auch, ein privates Unternehmen dafür zu bestellen. Sie dürfen den Schnee nicht zum Nachbarn schieben, sondern müssen einen Teil des Gehsteigs dafür verwenden.

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Ein Anruf bei der Gemeinde hilft auch weiter, denn die weiß in jedem Fall, ob und wie Sie den Gehsteig zu reinigen haben. Fakt ist, dass der Gehweg schnee- und eisfrei sein muss. Und zwar während der Arbeitskernzeit von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends. Zur Not muss man also auch mehrmals am Tag Schnee schippen. Auch wer krank oder im Urlaub ist, hat keine Ausrede. Man muss dann dafür sorgen, dass jemand anderes das Trottoir reinigt.

Übrigens: Salz streuen ist nach wie vor nicht erlaubt. Sie sollten Granulat oder Kies streuen.

Was passiert wenn sich jemand vor meiner Wohnung verletzt?

Wenn ein Fußgänger bei Glatteis auf einem Gehweg stürzt, kann es sein, dass er Anspruch auf Schadenersatz hat und gegebenenfalls auch Schmerzensgeld hat. Die private Haftpflichtversicherung des Mieters greift dann normalerweise. Ist der Vermieter seiner Räumpflicht nicht nachgekommen, tritt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ein.

Was passiert, wenn ich mir auf Eis den Knöchel an einer Bus- oder Bahnstation breche?

Wird ein vereister Weg nicht gestreut, muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Wenn Warnschilder fehlen, handelt es sich um eine pflichtwidrige Unterlassung. Dann ist Schmerzensgeld drin, der Betreiber des Verkehrsbetrieb ist dann haftbar.

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