Hartz IV: Experte gibt Auskunft
26.09.10

Foto: AUTOIMPORT
User fragten - unser Experte antwortet
Frage 1: Gibt es eine allgemeine Informationsstelle für ALG II-Empfänger, bei der ihnen kostenfrei oder kostengünstig für jede individuelle Lage Fragen beantworten werden?
Waldemar Haak: Im Internet ist http://www.tacheles-sozialhilfe.de eine geeignete Anlaufstelle.
Vor Ort gibt es Selbsthilfeorganisationen von Arbeitslosen sowie Beratungsstellen der Caritas, der AWO etc. Diese lassen sich am besten über das Internet herausfinden. Letztlich sind die Träger der Leistungen – in Köln z.B. die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Köln - verpflichtet, zu beraten und Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftsanspruch sollte möglichst schriftlich formuliert werden, ein Zustellungsnachweis – etwa Faxbericht – ist hilfreich. Das gilt insbesondere, wenn man die Bewilligungsbescheide nicht versteht oder die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Leistungen nicht nachvollziehen kann. Der Auskunftsanspruch lässt sich ggf. auch gerichtlich durchsetzen (das Verfahren beim Sozialgericht ist gerichtskostenfrei!).
Waldemar Haak: Im Internet ist http://www.tacheles-sozialhilfe.de eine geeignete Anlaufstelle.
Vor Ort gibt es Selbsthilfeorganisationen von Arbeitslosen sowie Beratungsstellen der Caritas, der AWO etc. Diese lassen sich am besten über das Internet herausfinden. Letztlich sind die Träger der Leistungen – in Köln z.B. die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Köln - verpflichtet, zu beraten und Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftsanspruch sollte möglichst schriftlich formuliert werden, ein Zustellungsnachweis – etwa Faxbericht – ist hilfreich. Das gilt insbesondere, wenn man die Bewilligungsbescheide nicht versteht oder die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Leistungen nicht nachvollziehen kann. Der Auskunftsanspruch lässt sich ggf. auch gerichtlich durchsetzen (das Verfahren beim Sozialgericht ist gerichtskostenfrei!).
Frage 2:Muss ich dem Jobcenter zur Verfügung stehen, um ALG II in Anspruch nehmen zu können? Was für Ausnahmen gibt es? (Beispiel: kleines Kind zu Hause, Behinderung…?)
Waldemar Haak: Generell gibt es bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) eine Verpflichtung zur permanenten Erreichbarkeit. Auch ein nicht genehmigter Kurzurlaub kann zum nachträglichen Leistungswegfall und einer Rückforderung von Leistungen führen.
Die Betreuung von Kindern kann berücksichtigt werden in Fällen, in denen es um die Frage geht, ob der Arbeitslose z.B. an einer Integrationsmaßnahme (1-Euro-Job) teilnehmen muss. Das gilt auch im Falle der Betreuung behinderter Familienangehöriger. Nur bei grundloser Weigerung, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, darf das ALG II im Rahmen einer Sanktion abgesenkt werden.
Frage 3: Wann darf ich extra Geld (Leistungen) behalten und wann wird es abgezogen?
Beispiel 1: Der Staat erhöht das Kindergeld. Darf ich es behalten?
Beispiel 2: Meine Frau und ich pflegen unser behindertes Kind und bekommt dafür Betreuergeld und Pflegegeld für das Kind. Wird uns dieses zwangsläufig vom ALG II-Geld abgezogen?
Waldemar Haak: Das Kindergeld darf in nahezu allen Fällen vollständig angerechnet werden. Es gibt wenige Ausnahmen, die in der Praxis jedoch kaum ins Gewicht fallen.
Der Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers wird nicht angerechnet, ebenso wenig das Pflegegeld. Davon zu unterscheiden ist die Vergütung des Berufsbetreuers, welche anrechenbares Einkommen darstellt.
Frage 4: Bekomme ich als Elternteil kein Hartz IV, weil meine Kinder ein Sparbuch besitzen? (Gibt es einen Pauschalbetrag, der gestattet ist?)
Waldemar Haak: Kinder haben nach § 12 SGB II nur Anspruch auf ein Schonvermögen von 3.100 Euro. Bei Erwachsenen sind es 150,00 Euro pro Lebensjahr bzw. (bei Geburt vor dem 1.1.1948) 520,00 Euro pro Lebensjahr. Hinzu kommt für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Art erlaubtes 'Taschengeld’ von 750 Euro. Ein über 3.850,00 Euro liegendes Vermögen des Kindes muss somit verwertet oder am besten vor Beantragung des ALG II auf die Familienmitglieder aufgeteilt werden, zumal es sich eher selten tatsächlich um ‚eigenes’ Geld des Kindes handelt. Zu beachten ist, dass ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht auf dieses Schonvermögen angerechnet wird. Als angemessen gilt ein Veräußerungswert bis 7.500,00 Euro, bei behindertengerechten Pkw auch mehr.









