Diese Versicherungen helfen, wenn sich Weihnachten in Rauch auflöst

20.12.11
Wenn sich Weihnachten in Rauch auflöst: Diese Versicherungen helfen!Haftpflicht-, Hausrat- und Gebäudeversicherung decken die schlimmsten Weihnachts-Schäden ab.
Foto: deutsche presse agentur

Auch Geschenke sind versichert

So richtig schön und besinnlich ist Weihnachten erst, wenn die Lichtlein brennen. Ob auf dem Adventskranz oder Weihnachtsbaum, das flackernde Kerzenlicht sorgt erst für die richtige Stimmung. Aber wenn der Weihnachtsbaum Feuer fängt, dann ist der Schaden groß. Drei Versicherungen sind notwendig, um die Weihnachtszeit ohne finanziellen Totalschaden zu überstehen: Haftpflicht-, Hausrat- und Gebäudeversicherung.

Zunächts hilft die Haftpflichtversicherung weiter. Diese spingt dann ein, wenn man selber einen Schaden bei einem anderen verursacht hat. Fackel ich mit dem mitgebrachten Tischfeuerwerk die halbe Wohnung meines Bekannten ab, ist die Haftpflicht gefordert. Das gilt auch für Schäden, die der Mieter in der Wohnung anrichtet. Zwar springt hier zunächst die Wohngebäudeversicherung des Vermieters ein und zahlt dem Hauseigentümer den Schaden. Aber diese nimmt anschließend den Verursacher des Schadens in Regress.

Die Hausratsversicherung rettet die Weihnachtsgeschenke. Das gilt zum einem bei Diebstahl. Wenn der Dieb ausgerechnet den schön verpackten Tablet-PC mitnimmt, zahlt die Hausratsversicherung den Neuwert, da das Gerät noch nicht benutzt ist. Ist ein Feuer entstanden, das man nicht verschuldet hat, ersetzt die Hausrat ebenfalls den entstandenen Schaden an der eigenen Wohnungseinrichtung. Sie ersetzt sogar den Löschwasserschaden, inklusive der dadurch beschädigten Geschenke.

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Alt- oder Neuvertrag?

Wichtig ist bei Versicherungsverträgen, ob es sich um Alt- oder Neuverträge handelt. Ältere Verträge schließen eine Haftung bei grober Fahrlässigkeit aus. Wenn zum Beispiel eine brennende Kerze längere Zeit unbeaufsichtigt bleibt, ist das bereits groß fahrlässig. Die Versicherung zahlt in diesem Fall nichts. Unbeaufsichtigt bedeutet aber nicht, dass sich niemand in der Wohnung oder im Haus befindet. Es genügt bereits, wenn die Familie in der Küche zu Abend ist, während der Adventskranz im Wohnzimmer Feuer fängt (so das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 4 U 259/84).

In neueren Verträgen werden keine Schäden wegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Vielmehr wird hier nach dem Grad des Verschuldens unterschieden. Liegt der eigene Verschuldens-Anteil relativ hoch, kann der Versicherer entsprechend die Leistung kürzen - allerdings nicht komplett ausschließen.

Die meisten Hauseigentümer besitzen eine Wohngebäudeversicherung. Obwohl sie keine Pflichtversicherung ist, haben über 95 Prozent aller Hauseigentümer eine abgeschlossen. Vermieter können diese Versicherung über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Die Wohngebäudeversicherung ersetzt Schäden an aller nicht beweglichen Habe, also am Haus selber bzw. mit dem Haus fest verbundenen Gegenständen (Fenster, Türen, etc.). Im Kleingedruckten regeln die Versicherungen hier sogar die Leistungen bei Feuerwehreinsätzen.

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