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Bello kriegt kein Schmerzensgeld - Urteile für Ihren Hund

30.09.11
Wer kennt die Tierrechte?Welche Rechte haben Tiere?
Foto: dpa bildfunk

Schmerzensgeld verlangen viele Opfer eines Hunde-Angriffs. Doch wie ist es, wenn der Hund das Opfer ist und sein Herrchen oder Frauchen auf Schmerzensgeld besteht?

Wer bezahlt Behandlungskosten beim Tierarzt und wann gibt es Schadensersatz? Darf ein gestresster Hund im wohlverdienten Urlaub in den Speisesaal und hat ein Hund ein Recht auf Unterhalt? Ein haariges Recht! Aufgrund fehlender Gesetze oder Fehleinschätzungen von Tierbesitzern finden immer wieder haar- bzw. fellsträubende Klagen den Weg vors Gericht.

So klagte ein Hundebesitzer gegen die Inhaberin eines Hundesalons und verlangte Schmerzensgeld wegen Quälerei seiner beiden Hunde durch Anketten in der Badewanne. Diese wiederum verlangte von ihm zuvor Schadensersatz für eine von seinen Hunden bepinkelte Decke. Urteil: Liegt eine nicht artgerechte Behandlung des Tieres vor, hat das Tier keinen Anspruch auf Schmerzensgeld (Amtsgericht Wiesbaden 93 C 2691/11 - 34). Denn auch juristisch gesehen, sind Tiere Menschen nicht gleichgestellt. Und laut Tierschutzgesetz steht Tieren kein Schmerzensgeld zu.

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Kein Schmerzensgeld, aber Schadensersatz

Anders wurde in einem Fall geurteilt, in dem ein Schäferhund einen jungen Mischlingshund anfiel: Sein Besitzer musste die Behandlungskosten des verletzten Mischlingshundes tragen (Amtsgericht Idar-Oberstein 3 C 618/98). Dabei handelte es sich jedoch nicht um Schmerzensgeld.

Allenfalls kann also für verletzte Tiere die Übernahme der Behandlungskosten und für getötete Tiere Schadensersatz verlangt werden. So in einem Fall, in dem ein Hund verletzt und behandelt wurde und dann starb: Sein Peiniger musste dessen Anschaffungskosten sowie die Kosten einer versuchten Heilbehandlung tragen (Amtsgericht Frankfurt 29 C 2234/99-69).

Nach so einem Stress braucht so manches Tier erstmal Urlaub! Doch auch da gab es einen Zwischenfall, der vor Gericht endete: Ein Ehepaar buchte Urlaub für sich und seinen Zwergpudel, für den es extra bezahlen musste. Aber der Hotelbesitzer ließ den Hund nicht in den Speisesaal. Und ein gefüllter Fressnapf war auch nicht vorzufinden. Nach einer Klage des Ehepaars auf Minderung des Reisepreises entschied das Gericht gegen den Hund. Der gezahlte Aufschlag begleiche nur die Unterbringung des Hundes, nicht aber dessen Futter(aufnahme) im Speisesaal (Landgericht Frankfurt/Main 2-24 S 59/99).

Und was passiert, wenn sich Frauchen und Herrchen trennen? Nach einer Ehescheidung wurde einem Hund das Recht auf Unterhalt in Höhe von 100 Euro monatlich zugesprochen. Und zwar bis zu seinem Tod. Doch als sein Herrchen den Vertrag, den er mit seiner Ex-Frau über diese Regelung geschlossen hatte, kündigen wollte, entschieden sich sowohl das Amts- als auch das Berufungsgericht für die Weiterzahlung, also pro Hund (Oberlandesgericht Zweibrücken 2 UF 87/05).

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