Sicherungsverwahrung für Jugendliche zulässig
09.03.10

Foto: dpa bildfunk
BGH bestätigt Sicherungsverwahrung bei Jugendstrafen
Die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Jugendstrafen ist zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Der BGH wies die Revision eines Mörders gegen ein Urteil des Landgerichts Regensburg ab, das seine weitere Inhaftierung wegen Rückfallgefahr nachträglich angeordnet hatte.
Die Anordnung ist nicht zu beanstanden, urteilten die Richter in Karlsruhe. Sie steht in Einklang mit dem Grundgesetz und verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
Der damals 19-Jährige hatte 1997 eine 31-jährige Joggerin in einem Wald bei Regensburg getötet und sich dann an ihr vergangen. Knapp ein Jahr später wurde er verhaftet und wegen Sexualmordes zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Im Juli 2008 sollte er nach Verbüßung seiner Strafe freikommen. Ein Gutachter hatte ihm jedoch eine Persönlichkeitsstörung attestiert und weitere Straftaten nicht ausgeschlossen. Wegen des erhöhten Rückfallrisikos empfahl der Psychologe die nachträgliche Sicherungsverwahrung, die daraufhin auch angeordnet wurde. Dagegen legte der Inhaftierte Revision beim BGH ein.
Der BGH wies die Revision eines Mörders gegen ein Urteil des Landgerichts Regensburg ab, das seine weitere Inhaftierung wegen Rückfallgefahr nachträglich angeordnet hatte.
Die Anordnung ist nicht zu beanstanden, urteilten die Richter in Karlsruhe. Sie steht in Einklang mit dem Grundgesetz und verstößt auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
Der damals 19-Jährige hatte 1997 eine 31-jährige Joggerin in einem Wald bei Regensburg getötet und sich dann an ihr vergangen. Knapp ein Jahr später wurde er verhaftet und wegen Sexualmordes zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Im Juli 2008 sollte er nach Verbüßung seiner Strafe freikommen. Ein Gutachter hatte ihm jedoch eine Persönlichkeitsstörung attestiert und weitere Straftaten nicht ausgeschlossen. Wegen des erhöhten Rückfallrisikos empfahl der Psychologe die nachträgliche Sicherungsverwahrung, die daraufhin auch angeordnet wurde. Dagegen legte der Inhaftierte Revision beim BGH ein.
Ausgang des Verfahrens war offen
Anders als im Strafrecht für Erwachsene herrscht im Jugendstrafrecht nicht der Gedanke der Bestrafung vor, sondern der der Erziehung. Deshalb war der Ausgang des BGH-Verfahrens als offen eingestuft worden.Zusätzliche Brisanz erhielt das Verfahren, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Dezember die in Deutschland geltende nachträgliche Sicherungsverwahrung generell als Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention gerügt hatte. Das Straßburger Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Bundesregierung Rechtsmittel angekündigt hat.












